Kategorie: E-Nummer

E951

Aspartam

E951 ist die Bezeichnung für den synthetisch hergestellten Süßstoff Aspartam. Der ADI (erlaubte Tagesdosis) beträgt 40mg/kg Körpergewicht. R- Sätze sind für Aspartam nicht definiert, jedoch gelten folgende S- Sätze: S 22; S 24; S 25

E950

Acesulfam K

Acesulfam K oder E 950 ist ein von dem deutschen Chemiker Karl Clauß 1967 zufällig entdeckter synthetischer Süßstoff. Und als Süßstoff und Geschmacksverstärker findet dann Acesulfam K auch in der Lebensmittelbranche Anwendung. Der ADi- Wert beträgt 9mg/kg Körpergewicht R- und S- Sätze (Sicherheitshinweise) sind nicht festgelegt.

E1520

1,2-Propandiol

1,2-Propandiol (Propylenglycol, E1520) ist als Feuchthaltemittel und Trägerstoff für Kaugummi und Aromen zugelassen. Der ADI- Wert beträgt 25mg/kg Körpergewicht. R- und S- Sätze (Sicherheitshinweise) sind nicht festgelegt.

E1519

Benzylalkohol

Benzylakohol ist als E1519 zur Verwendung in der Lebensmittelindustrie ausschließlich zur Herstellung von Aromen zugelassen. Diese Aromen wiederum sollen dabei nur in folgenden Lebensmittel Einsatz finden: Liköre, aromatisierte weinhaltige Getränke, Cocktails, Süßigkeiten, Schokolade, Kuchen und Kekse. Der ADI- Wert beträgt 5mg/kg Körpergewicht als Summe aus Benzoesäure und Benzoaten.

E1518

Triacetin

Triacetin (Gylcerintriacetat, E1518) ist zur Verwendung in Aromen und Kaugummis zugelassen. Ein ADI- Wert ist nicht definiert. Sicherheitshinweise (R- und S- Sätze) sind ebenfalls nicht festgelegt.

E1517

Diacetin

Diacetin (Gylcerindiacetat, E1517) ist als Trägerstoff ausschließlich für die Herstellung von Aromen zugelassen. Ein ADI- Wert ist nicht definiert. Sicherheitshinweise (R- und S- Sätze) sind ebenfalls nicht festgelegt.

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